
Webmail Login
|
Wer oder was besagt eigentlich, dass wir eine Datenschutzerklärung auf jeglicher Homepage einbinden müssen?
Die Pflicht eine Datenschutzerklärung angeben zu müssen, beruht auf dem § 13 des Telemediengesetzes. Laut diesem Paragraph muss der Betreiber der Homepage(Dienstanbieter) die Personen, die auf diese Seite zugreifen(Nutzer), zu Beginn des Nutzungsvorgangs über folgende Dinge informieren:
- Art der Erhebung und Verwendung
- Umfang der Erhebung und Verwendung
- Zwecke der Erhebung und Verwendung
an Staaten außerhalb der EU(Europäische Union) bzw. des EWR(Europäischer Wirtschaftsraum).
Wie sollte meine Datenschutzerklärung aussehen?
Da es generell schwierig ist, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs(Laden der Webseite), über die oben genannten Punkte zu informieren, reicht es bei der Erhebung völlig aus. Außerdem muss die Datenschutzerklärung jederzeit aufrufbar sein. Das können Sie ganz einfach lösen: fügen Sie die Datenschutzerklärung einfach als feste Seite in einem eigenen Reiter ein. Beispiel:
Abgesehen davon, muss die Datenschutzerklärung in allgemeiner verständlicher Form geschrieben werden. Das heißt: spezifische Fachbegriffe sollten Sie vermeiden.
Welchen Inhalt muss meine Datenschutzerklärung haben?
Der Inhalt ergibt sich aus der Verwendung der Daten, welche auf der Website erfolgen. Es gilt, wahr und vollständig über den Vorgang zu berichten. Darunter fallen Informationen über allgemeine Datenerhebungen, wie zum Beispiel:
- die Erhebung von IP-Adressen, sowie
- vom Browser übermittelte Daten (beispielsweise Typ/Version des Browsers)
Allerdings müssen Sie auch über besondere Kategorien informieren, wie zum Beispiel:
- Newsletter-Abonnements
- Online-Bewerbungen
- Gewinnspiele
- Kontaktformulare
Zu jedem Punkt sollte auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Außerdem müssen Sie immer den Zweck angeben, zu dem die Daten verwendet werden, oder an wen sie gegebenenfalls weitergeleitet werden.
Welche Folgen drohen mir bei einem Verstoß?
Wenn Sie den Nutzer Ihrer Website „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000€ verhängt werden, da es laut § 16 des Telemediengesetzes als Ordnungswidrigkeit zählt. Ebenfalls hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden(Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12), dass eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 des UWG) darstellt und aufgrund dessen abgemahnt werden kann.